Haben Sie Gläser zerbrochen, auf dem Tisch getanzt und unter Alkoholeinfluss einen Kollegen oder Vorgesetzten beleidigt? Weihnachtsfeiern können ausarten und das kann Konsequenzen nach sich ziehen. Die Arbeitsrechtskanzlei Wittig Ünalp informiert über die Weihnachtsfeier aus arbeitsrechtlicher Sicht.

Wer beim Gedanken an die letzte Weihnachtsfeier peinlich berührt ist, spielt gegebenenfalls mit dem Gedanken, die kommende nicht zu besuchen. Aber ist das erlaubt? Kann die betriebliche Weihnachtsfeier ein Pflichttermin sein? „Nein“, weiss Maximilian Wittig, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Kanzlei Wittig Ünalp. „Wenn die Feier allerdings während der Arbeitszeit stattfindet, sind auch nur die teilnehmenden Personen von der Arbeit befreit. Wer nicht dabei ist, muss die Arbeit – wie gewohnt – antreten.“ Und: „Sollten auf der Feier Weihnachtsgeschenke verteilt werden, besteht für die ferngebliebenen Mitarbeitenden kein Anspruch darauf.“
Oops, das tut mir wirklich schrecklich leid
Was passiert, wenn zu wild getanzt wurde und dabei der Rotwein auf dem Designer-Mobiliar des Betriebs verschüttet worden ist? Oder beim wilden Gestikulieren ist die teure Skulptur des Vorgesetzten vom Schreibtisch gestossen worden? Arbeitnehmer können aufatmen – allerdings unter einer Bedingung: „Findet die Weihnachtsfeier in den Betriebsräumen des Unternehmens statt, hat dieses in der Regel den Schaden zu tragen“, sagt Maximilian Wittig. „Aber: Wer vorsätzlich handelt, muss für den Schaden aufkommen, da es sich dann laut den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs um eine besonders schwere Missachtung der erforderlichen Sorgfalt handelt.“
Was ich Ihnen schon immer mal sagen wollte
Spätestens seit der MeToo-Bewegung sollte hoffentlich jedem klar sein, dass sexuelle Übergriffe verbaler und physischer Natur Konsequenzen zur Folge haben. Das gilt selbstverständlich auch gerade dann, wenn Alkohol im Spiel ist. Aber was ist, wenn Mitarbeitende unter Alkoholeinfluss denken, dem Chef die Leviten lesen zu müssen? „Die Weihnachtsfeier ist kein rechtsfreier Raum“, sagt Maximilian Wittig. „Ganz im Gegenteil, es gelten die sogenannten arbeitsvertraglichen Nebenpflichten auch während der Weihnachtsfeier. Zu diesen zählt ebenfalls die Pflicht zur Rücksichtnahme und zur Wahrung der Interessen des Unternehmens. Wenn jemand dagegen verstösst – zum Beispiel durch Beleidigungen –, kann dies durchaus arbeitsrechtliche Konsequenten haben, je nach den Umständen des Einzelfalls und dem Gewicht der Pflichtverletzung sogar bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“ Es ist also sinnvoll, eher ein Glas weniger zu trinken bzw. sein Limit zu kennen.
Sie müssen heute leider draussen bleiben
Dürfen Mitarbeitende von der Weihnachtsfeier ausgeschlossen werden? „Es kommt drauf an“, sagt Maximilian Wittig. „Ein Ausschluss einzelner Personen von der Weihnachtsfeier ist immer dann möglich, wenn das Unternehmen einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung benennen kann. Anderenfalls könnte ein Verstoss gegen den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vorliegen.“
Am nächsten Tag arbeitsunfähig, weil Kater?
Wer trinken kann, der kann auch arbeiten? Ganz richtig. Für den Tag nach der Weihnachtsfeier gelten keine Besonderheiten. Handelt es sich um einen regulären Arbeitstag, besteht auch die Pflicht, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Ausnahmen müssen immer abgesprochen werden. Anderenfalls können arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen, beispielsweise in Form einer Abmahnung. Wer aus dem Kater wenigstens Profit schlagen möchte, der hat ebenfalls Pech: „Findet die Weihnachtsfeier ausserhalb der regulären Arbeitszeit statt, fallen dafür keine Überstunden an. Auch Wegspesen können nicht verlangt werden“, weiss Maximilian Wittig.