Die Weihnachtsfeier – aus arbeitsrechtlicher Sicht

Haben Sie Glä­ser zer­bro­chen, auf dem Tisch getanzt und unter Alko­hol­ein­fluss einen Kol­le­gen oder Vor­ge­setz­ten belei­digt? Weih­nachts­fei­ern kön­nen aus­ar­ten und das kann Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen. Die Arbeits­rechts­kanz­lei Wit­tig Ünalp infor­miert über die Weih­nachts­fei­er aus arbeits­recht­li­cher Sicht.

Ein paar Gläser auf der Weihnachtsfeier sind kein Problem. Aber übertreiben Sie es nicht. Abbildung: Kelsey Chance, Unsplash
Ein paar Glä­ser auf der Weih­nachts­fei­er sind kein Pro­blem. Aber über­trei­ben Sie es nicht. Abbil­dung: Kel­sey Chan­ce, Unsplash

Wer beim Gedan­ken an die letz­te Weih­nachts­fei­er pein­lich berührt ist, spielt gege­be­nen­falls mit dem Gedan­ken, die kom­men­de nicht zu besu­chen. Aber ist das erlaubt? Kann die betrieb­li­che Weih­nachts­fei­er ein Pflicht­ter­min sein? „Nein“, weiss Maxi­mi­li­an Wit­tig, Fach­an­walt für Arbeits­recht und Part­ner der Kanz­lei Wit­tig Ünalp. „Wenn die Fei­er aller­dings wäh­rend der Arbeits­zeit statt­fin­det, sind auch nur die teil­neh­men­den Per­so­nen von der Arbeit befreit. Wer nicht dabei ist, muss die Arbeit – wie gewohnt – antre­ten.“ Und: „Soll­ten auf der Fei­er Weih­nachts­ge­schen­ke ver­teilt wer­den, besteht für die fern­ge­blie­be­nen Mit­ar­bei­ten­den kein Anspruch darauf.“

Oops, das tut mir wirklich schrecklich leid

Was pas­siert, wenn zu wild getanzt wur­de und dabei der Rot­wein auf dem Desi­gner-Mobi­li­ar des Betriebs ver­schüt­tet wor­den ist? Oder beim wil­den Gesti­ku­lie­ren ist die teu­re Skulp­tur des Vor­ge­setz­ten vom Schreib­tisch gestos­sen wor­den? Arbeit­neh­mer kön­nen auf­at­men – aller­dings unter einer Bedin­gung: „Fin­det die Weih­nachts­fei­er in den Betriebs­räu­men des Unter­neh­mens statt, hat die­ses in der Regel den Scha­den zu tra­gen“, sagt Maxi­mi­li­an Wit­tig. „Aber: Wer vor­sätz­lich han­delt, muss für den Scha­den auf­kom­men, da es sich dann laut den Grund­sät­zen des inner­be­trieb­li­chen Scha­dens­aus­gleichs um eine beson­ders schwe­re Miss­ach­tung der erfor­der­li­chen Sorg­falt handelt.“

Was ich Ihnen schon immer mal sagen wollte

Spä­te­stens seit der MeToo-Bewe­gung soll­te hof­fent­lich jedem klar sein, dass sexu­el­le Über­grif­fe ver­ba­ler und phy­si­scher Natur Kon­se­quen­zen zur Fol­ge haben. Das gilt selbst­ver­ständ­lich auch gera­de dann, wenn Alko­hol im Spiel ist. Aber was ist, wenn Mit­ar­bei­ten­de unter Alko­hol­ein­fluss den­ken, dem Chef die Levi­ten lesen zu müs­sen? „Die Weih­nachts­fei­er ist kein rechts­frei­er Raum“, sagt Maxi­mi­li­an Wit­tig. „Ganz im Gegen­teil, es gel­ten die soge­nann­ten arbeits­ver­trag­li­chen Neben­pflich­ten auch wäh­rend der Weih­nachts­fei­er. Zu die­sen zählt eben­falls die Pflicht zur Rück­sicht­nah­me und zur Wah­rung der Inter­es­sen des Unter­neh­mens. Wenn jemand dage­gen ver­stösst – zum Bei­spiel durch Belei­di­gun­gen –, kann dies durch­aus arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­ten haben, je nach den Umstän­den des Ein­zel­falls und dem Gewicht der Pflicht­ver­let­zung sogar bis hin zur Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses.“ Es ist also sinn­voll, eher ein Glas weni­ger zu trin­ken bzw. sein Limit zu kennen.

Sie müssen heute leider draussen bleiben

Dür­fen Mit­ar­bei­ten­de von der Weih­nachts­fei­er aus­ge­schlos­sen wer­den? „Es kommt drauf an“, sagt Maxi­mi­li­an Wit­tig. „Ein Aus­schluss ein­zel­ner Per­so­nen von der Weih­nachts­fei­er ist immer dann mög­lich, wenn das Unter­neh­men einen sach­li­chen Grund für die­se Ungleich­be­hand­lung benen­nen kann. Ande­ren­falls könn­te ein Ver­stoss gegen den arbeits­recht­li­chen Gleich­heits­grund­satz vorliegen.“

Am nächsten Tag arbeitsunfähig, weil Kater?

Wer trin­ken kann, der kann auch arbei­ten? Ganz rich­tig. Für den Tag nach der Weih­nachts­fei­er gel­ten kei­ne Beson­der­hei­ten. Han­delt es sich um einen regu­lä­ren Arbeits­tag, besteht auch die Pflicht, pünkt­lich zur Arbeit zu erschei­nen. Aus­nah­men müs­sen immer abge­spro­chen wer­den. Ande­ren­falls kön­nen arbeits­recht­li­che Kon­se­quen­zen dro­hen, bei­spiels­wei­se in Form einer Abmah­nung. Wer aus dem Kater wenig­stens Pro­fit schla­gen möch­te, der hat eben­falls Pech: „Fin­det die Weih­nachts­fei­er aus­ser­halb der regu­lä­ren Arbeits­zeit statt, fal­len dafür kei­ne Über­stun­den an. Auch Weg­spe­sen kön­nen nicht ver­langt wer­den“, weiss Maxi­mi­li­an Wittig.

 

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